Tobias Weigert
Ihr Experte für die Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern

Feurwehrbedarfsplanung

Da die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist gehen bereits viele Gemeinden dazu über, den Feuerwehrbedarfsplan von externen Planungsbüros erstellen zu lassen. Neben einer erheblichen Zeitersparnis bietet die externe Vergabe den großen Vorteil der Unbefangenheit des Erstellers gegenüber den vorhandenen Feuerwehren und die reine sachliche und fachliche Betrachtung und Analyse vorhandener Strukturen.


Grundlagen
Die Begutachtung im Rahmen der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplanes durch unser Planungsbüro bezieht sich auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehrs zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes nach der die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen sollen und erfolgt unter anderem auf Grundlage folgender (Rechts-)Vorschriften:

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
  • Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG)
  • Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)
  • Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
  • Feuerwehrdienstvorschriften FwDV 2, FwDV 3, FwDV 7, FwDV 100, FwDV 500
  • ABC-Konzept Bayern
  • Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr (GUV-V C53)
  • Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • im Feuerwehrdienst (DGUV-205-021)
  • GUV Information „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (DGUV205-008)
  • Merkblatt „Feuerwehrbedarfsplanung Bayern“
  • Gemeindeordnung (GO)
  • Bayerische Bauordnung (BayBO)
  • Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
  • Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
  • Alarmierungsbekanntmachung zur Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (ABek)
  • ...

Entsprechend den Vorgaben der VollzBekBayFwG werden unsere Feuerwehrbedarfspläne mit dem örtlich zuständigen Kreisbrandrat abgestimmt.

Aufbauend auf das Merkblatt "Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern" wurde durch FBS-Weigert ein modifiziertes und urheberrechtsgeschütztes Bewertungsverfahren zur Gefährdungs- und Risikoanalyse entwickelt um den Sollzustand detailliert anhand örtlichen Gegebenheiten zielgerichtet festzulegen. Für dieses Bewertungsverfahren besteht die Möglichkeit, dieses als Lizenznehmer für die eigene Feuerwehrbedarfsplanung zu verwenden, soweit die Feuerwehrbedarfsplanung nicht durch FBS-Weigert durchgeführt wird.


Ergänzend auf den oben genannten Grundlagen bieten wir die Feuerwehrbedarfsplanung auch in Baden-Württemberg an.


Für die Erstellung des Bedarfsplanes wird je nach Größe der Kommune ein Zeitraum von ca. 2 - 4 Monaten eingeplant.




Landkreisweite Feuerwehrkonzeptionierung

Feuerwehrbedarfsplanung und -konzepte für Landkreise
Weiterhin bieten wir die Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen für Landkreise auf Grundlage der
gesetzlichen Aufgaben gemäß Art. 2 BayFwG an. 


Grundlagen
Die Begutachtung im Rahmen der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplanes für Landkresie durch unser
Planungsbüro bezieht sich auf die Aufgaben gemäß Art. 2 BayFwG ("Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen
Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich
erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu bescha!en und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu
gewähren. Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.") und erfolgt unter
anderem auf Grundlage folgender (Rechts-)Vorschriften:

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
  • Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG)
  • Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)
  • Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
  • Feuerwehrdienstvorschriften FwDV 2, FwDV 3, FwDV 7, FwDV 100, FwDV 500
  • ABC-Konzept Bayern
  • Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
  • Alarmierungsbekanntmachung zur Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (ABek)
  • ...

Die Feuerwehrbedarfspläne für Landkreise werden mit dem örtlich zuständigen Kreisbrandrat und der
Kreisverwaltungsbrhörde abgestimmt.
Für die Erstellung des Bedarfsplanes wird je nach Größe des Landkreises ein Zeitraum von ca. 4 - 6 Monaten eingeplant.